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Reisende haben in der EU das Recht, bei Flugannullierungen
Ausgleichszahlungen zu beanspruchen. Egal, ob es sich bei der
betroffenen Airline um einen Billigflieger handelt oder nicht. Das
entschied das Amtsgericht Geldern in einem aktuellen Urteil.
Eine 3-köpfige Familie hatte bei einem „Billigflieger“ einen Flug
von Weeze/Niederrhein nach Shannon/Irland gebucht. Während sie in der
Abflughalle warteten, wurde der Flug annulliert, weil die für ihn
eingeplante Maschine nicht rechtzeitig zur Verfügung stand - das
Flugzeug musste im spanischen Girona aufgrund widriger
Wetterverhältnisse am Boden bleiben.
Die 3 Fluggäste forderten daraufhin eine Ausgleichszahlung von 250
Euro/Pers., doch die Gesellschaft wollte nicht zahlen. Sie
argumentierte, dass die Annullierung des Shannon-Flugs letztlich auf
die Wetterverhältnisse in Girona und damit auf „außergewöhnliche, nicht
zu vermeidende Umstände“ zurückzuführen sei. In solchen Fällen müsse
sie keinen Ausgleich leisten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie
als Billigairline den Preisvorteil der Rotation ihrer Maschinen an ihre
Fluggäste weitergebe.
Das Gericht sah das allerdings anders. Begründung: Laut
EU-Richtlinie hätten Reisende bei der Annullierung von Flügen bis 1.500
km Distanz Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro/Pers. Diese
Voraussetzung sei hier erfüllt. Die Airline, so das Gericht, sei auch
nicht etwa deshalb von der Zahlungspflicht befreit, weil die
Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen wäre. Zwar
seien Wetterbedingungen, mit denen die Durchführung eines Fluges nicht
zu vereinbaren sei, grundsätzlich als solche Umstände anerkannt. Solche
hätten hier aber nicht geherrscht, denn das schlechte Wetter in
Girona/Spanien habe mit dem Flug von Weeze nach Shannon in keinem
unmittelbaren Zusammenhang gestanden. Aus der Tatsache, dass die
„Billigfluglinie“ die aus der Rotation ihrer Maschinen folgenden
Preisvorteile an die Fluggäste weitergebe, folgten ebenfalls keine
besonderen Rechte zur Flugannullierung. Auch „Billigflieger“ hätten für
eine bestimmte Abflugzeit abgeschlossene Beförderungsverträge zu
erfüllen. Die Airline müsse daher zahlen(Urt. v. 20.2.08; Az.: 4 C
241/07).
Selbst in Fällen, in denen - anders als hier - eine Flugstreichung
wirklich durch „außergewöhnliche Umstände“ bedingt ist und die Airline
deshalb keinen Ausgleich zahlen muss, haben Reisende dennoch Anspruch
auf so genannte „Betreuungsleistungen“. So habe das OLG Koblenz (Az.:
10 U 385/07) unlängst eine Billigairline dazu verurteilt, eine
Urlauberin, deren Heimflug sich wegen Nebels um 2 Tage verzögert hatte,
für diese Zeit mit Unterkunft und Verpflegung zu versorgen. Nähere
Infos unter www.anwalt-suchservice.de. |