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Flugannulierung: Auch Billigflieger müssen zahlen

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Reisende haben in der EU das Recht, bei Flugannullierungen Ausgleichszahlungen zu beanspruchen. Egal, ob es sich bei der betroffenen Airline um einen Billigflieger handelt oder nicht. Das entschied das Amtsgericht Geldern in einem aktuellen Urteil.

Eine 3-köpfige Familie hatte bei einem „Billigflieger“ einen Flug von Weeze/Niederrhein nach Shannon/Irland gebucht. Während sie in der Abflughalle warteten, wurde der Flug annulliert, weil die für ihn eingeplante Maschine nicht rechtzeitig zur Verfügung stand - das Flugzeug musste im spanischen Girona aufgrund widriger Wetterverhältnisse am Boden bleiben.

Die 3 Fluggäste forderten daraufhin eine Ausgleichszahlung von 250 Euro/Pers., doch die Gesellschaft wollte nicht zahlen. Sie argumentierte, dass die Annullierung des Shannon-Flugs letztlich auf die Wetterverhältnisse in Girona und damit auf „außergewöhnliche, nicht zu vermeidende Umstände“ zurückzuführen sei. In solchen Fällen müsse sie keinen Ausgleich leisten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie als Billigairline den Preisvorteil der Rotation ihrer Maschinen an ihre Fluggäste weitergebe.

Das Gericht sah das allerdings anders. Begründung: Laut EU-Richtlinie hätten Reisende bei der Annullierung von Flügen bis 1.500 km Distanz Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro/Pers. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Die Airline, so das Gericht, sei auch nicht etwa deshalb von der Zahlungspflicht befreit, weil die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen wäre. Zwar seien Wetterbedingungen, mit denen die Durchführung eines Fluges nicht zu vereinbaren sei, grundsätzlich als solche Umstände anerkannt. Solche hätten hier aber nicht geherrscht, denn das schlechte Wetter in Girona/Spanien habe mit dem Flug von Weeze nach Shannon in keinem unmittelbaren Zusammenhang gestanden. Aus der Tatsache, dass die „Billigfluglinie“ die aus der Rotation ihrer Maschinen folgenden Preisvorteile an die Fluggäste weitergebe, folgten ebenfalls keine besonderen Rechte zur Flugannullierung. Auch „Billigflieger“ hätten für eine bestimmte Abflugzeit abgeschlossene Beförderungsverträge zu erfüllen. Die Airline müsse daher zahlen(Urt. v. 20.2.08; Az.: 4 C 241/07).

Selbst in Fällen, in denen - anders als hier - eine Flugstreichung wirklich durch „außergewöhnliche Umstände“ bedingt ist und die Airline deshalb keinen Ausgleich zahlen muss, haben Reisende dennoch Anspruch auf so genannte „Betreuungsleistungen“. So habe das OLG Koblenz (Az.: 10 U 385/07) unlängst eine Billigairline dazu verurteilt, eine Urlauberin, deren Heimflug sich wegen Nebels um 2 Tage verzögert hatte, für diese Zeit mit Unterkunft und Verpflegung zu versorgen.

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